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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 10.01.1998 gegründete Verein führt den Namen Internationale Johann-Gottfried-Seume-Gesellschaft „ARETHUSA“ e.V.
2. Er hat seinen Sitz in der Stadt Grimma.
3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) durch die Pflege und die Verbreitung des Andenkens an den Dichter Johann Gottfried Seume (1763 – 1810), die Erforschung seines Werkes, seiner Wirkung und Nachwirkung sowie die Erhaltung, Pflege und Unterstützung der öffentlichen Wahrnehmung der Kultureinrichtung „Göschenhaus-Seume-Gedenkstätte“ in Grimma-Hohnstädt,

b) durch öffentliche Veranstaltungen (z.B. Ausstellungen, Tagungen, Vergabe von auch materiell dotierten Preisen oder Auszeichnungen) mit thematischem oder personellem Bezug zu Johann Gottfried Seume, dem Thema Reisen im politischen Kontext und durch entsprechende Veröffentlichungen,

c) durch die Vergabe von Forschungsaufträgen zur Person von Johann Gottfried Seume und den Auswirkungen seines kulturellen und sozialen Wirkens auf die damalige sowie die heutige Zeit. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsvorhaben werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Der Zweck des Vereins ist:
d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
e) die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

4. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleich welchen Geschlechts und Geschlechter gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins.

3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

3. Alle Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag entsprechend der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Beschlüsse,
b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

2. Maßregelung ist der Ausschluss aus dem Verein.

3. In den Fällen § 6.1. a, b, c ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstands, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, endgültig über den Ausschluss.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen sowie deren Fälligkeiten (Beitragsordnung)
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Aufnahme von Darlehen
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung
k) Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 4. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn das von einem Mitglied der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied
b) vom Vorstand

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, Schriftführer sowie (mindestens) einem weiteren Beisitzer.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn der Erste oder Zweite Vorsitzende und mindestens die Hälfte des weiteren Vorstandes anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, im Vertretungsfall die des Zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinsam. Sie können bei längerer Abwesenheit schriftlich einem weiteren Vorstandsmitglied die persönliche Vertretungsvollmacht an ihrer Stelle erteilen.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen. Dies gilt nicht für den Ersten Vorsitzenden.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Ersten Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

6. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Ersten Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 11 Aufwendungsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 12 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

2. Der Kassenprüfer hat die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 13 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt. Es gilt die aktuelle Datenschutzverordnung, alle weiteren Ausführungen zu diesem Sachverhalt befinden sich im Aufnahmeantrag

§ 14 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Liquidatoren sind der Erste Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Stadt Grimma zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 25.05.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.